Mit der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) hat die EuropĂ€ische Union ein Instrument geschaffen, um WĂ€lder weltweit zu schĂŒtzen und Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Die Verordnung verpflichtet Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe und Produkte in die EU einfĂŒhren oder aus ihr exportieren, nachzuweisen, dass ihre Lieferketten frei von Entwaldung sind. Ein zentrales Element ist das LĂ€nder-Benchmarking, das die Risikoklassifikation fĂŒr HerkunftslĂ€nder und -regionen festlegt.
Die Einstufung der LĂ€nder-Benchmarks in âgeringes Risikoâ, âStandardrisikoâ und âhohes Risikoâ bestimmt, wie streng die Pflichten fĂŒr Unternehmen ausfallen. Importe aus HochrisikolĂ€ndern unterliegen verschĂ€rften Kontrollen, wĂ€hrend die Einstufung als âgeringes Risikoâ bestimmte Sorgfaltspflichten reduziert. Die Kommission veröffentlicht diese Einstufungen auf Grundlage objektiver Kriterien â aber auch das System selbst ist nicht frei von Kritik.
Was wird im LĂ€nder-Benchmarking bewertet?
Die Benchmarks werden von der EuropĂ€ischen Kommission fĂŒr LĂ€nder und Regionen festgelegt, hauptsĂ€chlich auf Grundlage von:
- Dem AusmaĂ der Entwaldung und Walddegradierung
- Dem Ausmaà der Ausweitung landwirtschaftlicher FlÀchen
- Produktionstrends relevanter Rohstoffe und Produkte
DarĂŒber hinaus können weitere Kriterien berĂŒcksichtigt werden, wie Bedenken von Umweltorganisationen oder die Rechte indigener Völker.
Was folgt aus dem LĂ€nder-Benchmarking?
VerstĂ€rkte Kontrollen durch zustĂ€ndige Behörden fĂŒr Produkte aus Hochrisikoregionen
FĂŒr relevante Produkte aus HochrisikolĂ€ndern oder -regionen sind die zustĂ€ndigen Behörden verpflichtet, verstĂ€rkte Kontrollen durchzufĂŒhren.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten fĂŒr Unternehmen
Inverkehrbringer sind von der ErfĂŒllung der Artikel 10 und 11 der EUDR befreit â d. h. Risikobewertung und Risikominderung â wenn die relevanten Rohstoffe aus einem Land oder einer Region mit geringem Risiko stammen.
Um die Herkunft aus den jeweiligen LĂ€ndern nachzuweisen, muss die Lieferkette jedoch vollstĂ€ndig bekannt und dokumentiert sein. DarĂŒber hinaus mĂŒssen Unternehmen das Risiko bewerten, dass die Rohstoffe nicht aus dem angegebenen Land oder der angegebenen Region mit geringem Risiko stammen.
Die Informationsanforderungen der Sorgfaltspflicht gemÀà Artikel 9 gelten weiterhin uneingeschrĂ€nkt, einschlieĂlich:
- (g) SchlĂŒssige und ĂŒberprĂŒfbare Informationen, dass die relevanten Produkte entwaldungsfrei sind;
- (h) SchlĂŒssige und ĂŒberprĂŒfbare Informationen, dass die Produktion der relevanten Rohstoffe in Ăbereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung des Herkunftslandes erfolgte.
Kritik am LĂ€nder-Benchmarking
Die Ergebnisse der veröffentlichten LÀnder-Benchmarks haben oft wenig mit dem tatsÀchlichen Entwaldungsrisiko zu tun und erscheinen primÀr politisch motiviert. Zum Beispiel:
SchwellenlĂ€nder mit weit verbreitetem illegalem Holzeinschlag (z. B. Republik Kongo, Papua-Neuguinea) werden ĂŒberraschenderweise als âgeringes Risikoâ eingestuft â genauso wie EU-Mitgliedstaaten wie Deutschland und Frankreich.
GroĂe HandelsdrĂ€hte wie China, Indien und Singapur erhielten ebenfalls die Einstufung âgeringes Risikoâ und unterliegen daher reduzierten Kontrollen. Ebenso werden LĂ€nder mit dokumentierten Governance-Problemen im Forstsektor gleich behandelt wie etablierte Rechtsstaaten.
Wo Hinweise auf Entwaldung oder Walddegradierung vorliegen, mĂŒssen Inverkehrbringer auch bei Lieferungen aus âNiedrigrisikolĂ€ndernâ handeln. In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten nicht allein auf die LĂ€ndereinstufung stĂŒtzen können.
Die Einstufung als âgeringes Risikoâ kann leicht zu dem MissverstĂ€ndnis fĂŒhren, dass die EUDR fĂŒr solche HerkĂŒnfte irrelevant sei. Die eigentliche Herausforderung bleibt jedoch, die Entwaldungsfreiheit nachzuweisen, unabhĂ€ngig vom Risikostatus.
Fazit
Die Einstufung von LĂ€ndern als âgeringes Risikoâ kann den Umfang der Sorgfaltspflichten reduzieren, befreit Unternehmen aber nicht von der Kernanforderung: nachzuweisen, dass Rohstoffe entwaldungsfrei sind und legal erzeugt wurden.
Unternehmen sollten sich daher nicht allein auf das LĂ€nder-Benchmarking-System verlassen, sondern interne Prozesse etablieren und digitale Tools nutzen, um eine effiziente und glaubwĂŒrdige Compliance sicherzustellen.
DarĂŒber hinaus gilt: Wenn ein Inverkehrbringer ârelevante Informationenâ oder âbegrĂŒndete Bedenkenâ hat, die darauf hindeuten, dass trotz einer Einstufung als âgeringes Risikoâ VerstöĂe gegen die EUDR vorliegen könnten, muss die vereinfachte Sorgfaltspflicht durch die volle Sorgfaltspflicht ersetzt werden.