KMU-Hersteller innerhalb der EU sind oft unsicher über ihre Pflichten gemäß der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR). Hier ein kurzer Überblick zur Klärung.
Ihre Pflichten als KMU-Hersteller
Wenn Sie als KMU-Hersteller in der EU Produkte wie Möbel erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, sind Sie Inverkehrbringer gemäß der EUDR. Als KMU gelten jedoch vereinfachte Pflichten. Konkret müssen Sie:
- Referenznummern von Ihren Lieferanten sammeln (es sei denn, Sie importieren Materialien von außerhalb der EU; siehe unten).
- den Behörden auf Anfrage Referenznummern vorlegen.
Wenn Sie Rohstoffe wie MDF oder Kiefernholz einkaufen, befinden sich diese wahrscheinlich bereits auf dem EU-Markt, was bedeutet:
- Ein anderes Unternehmen in der Lieferkette hat die Sorgfaltspflicht und Geolokalisierungsdaten im EU-Portal hinterlegt.
- Ihr Lieferant wird Ihnen EUDR-Referenznummern für diese Materialien bereitstellen.
- Als KMU sind Sie nicht verpflichtet, diese Referenznummern zu überprüfen.
Was ist, wenn Sie Rohstoffe aus Nicht-EU-Ländern importieren?
Wenn Sie Materialien direkt aus Nicht-EU-Ländern importieren, ändert sich Ihre Rolle. In diesem Fall müssen Sie selbst eine Referenznummer generieren:
- Sie müssen den vollständigen Sorgfaltsprozess selbst durchführen, einschließlich der Bereitstellung von Geolokalisierungsdaten.
- Sie sind verantwortlich für die Einreichung der Sorgfaltserklärung für diese Importe und die Generierung neuer Referenznummern.
Wichtig:
- Bei der Herstellung und erstmaligen Inverkehrbringung eines Produkts auf dem EU-Markt: Als KMU sammeln und geben Sie Referenznummern weiter.
- Bei Verwendung von Rohstoffen, die bereits auf dem EU-Markt sind: Verwenden Sie die von Ihren Lieferanten bereitgestellten Referenznummern.
- Beim Import von Rohstoffen von außerhalb der EU: Führen Sie die Sorgfaltspflicht selbst durch und generieren Sie eigene Referenznummern.
Für weitere Details siehe die folgenden Rechtstexte:
FAQs, 2.10: Es muss zwischen der Person in der Lieferkette unterschieden werden, die ein relevantes Produkt importiert oder erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, und Personen weiter in der Lieferkette. Der erste Fall betrifft den Inverkehrbringer, der die Sorgfaltspflicht gemäß Art. 2(15) EUDR erfüllen muss. Die Definition des Inverkehrbringens umfasst die Bereitstellung eines relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zum Zwecke a) des Vertriebs, b) des Verbrauchs oder c) der Verwendung im eigenen Geschäftsbetrieb des Inverkehrbringers (siehe Art. 2(19) EUDR). Das Unternehmen ist Inverkehrbringer und muss Sorgfaltspflichten ausüben und eine Sorgfaltserklärung einreichen.
FAQs, 3.5.: Welche Pflichten haben KMU-Inverkehrbringer weiter in der Lieferkette? Inverkehrbringer weiter in der Lieferkette sind diejenigen, die ein in Anhang I aufgeführtes Produkt umwandeln oder weiterverkaufen (nachdem es bereits einer Sorgfaltspflicht unterzogen wurde). KMU-Inverkehrbringer weiter in der Lieferkette behalten bestimmte Pflichten, profitieren aber von Vereinfachungen. Konkret müssen sie Referenznummern früherer Sorgfaltserklärungen sammeln, die ihnen von ihren Lieferanten zur Verfügung gestellt werden. Im Falle relevanter Erzeugnisse oder Produkte, die keiner Sorgfaltspflicht unterzogen wurden, müssen KMU-Inverkehrbringer die volle Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8, 9, 10, 11 und 12 ausüben.
EUDR, Art 4.8: Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Inverkehrbringer, die KMU sind („KMU-Inverkehrbringer“), nicht verpflichtet, Sorgfaltspflichten für relevante Erzeugnisse und Produkte auszuüben, die gemäß Artikel 33 bereits einer Sorgfaltspflicht unterzogen wurden. In solchen Fällen müssen KMU-Inverkehrbringer den zuständigen Behörden Informationen bereitstellen, die die Identifizierung der Sorgfaltserklärungen ermöglichen. Wenn ein relevantes Erzeugnis oder Produkt keiner Sorgfaltspflicht unterzogen wurde, müssen KMU-Inverkehrbringer die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8, 9, 10, 11 und 12 ausüben.